Rn 1

§ 22 erweitert die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach den §§ 20, 21, die auf eine Beteiligung an vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogenen Rentenleistungen abzielen, um einen Anspruch auf Beteiligung an Kapitalzahlungen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte von seinem Versorgungsträger aus einem im Wertausgleich noch nicht ausgeglichenen Versorgungsanrecht erhält (S 1). Auf den Anspruch sind die §§ 20, 21 entspr anwendbar (S 2). Diese Bezugnahme erstreckt sich auf die Regelungen, die schuldrechtliche Ausgleichsansprüche allgemein betreffen wie etwa den auszugleichenden Wert und die Fälligkeitsvoraussetzungen, nicht dagegen auf die Bestimmungen, die speziell auf einen Rentenanspruch zugeschnitten sind wie etwa § 20 III und § 21 II.

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