Rn 2

Nr 1 erfasst die noch verfallbaren betrieblichen Anrechte, dies gilt auch, wenn die Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte noch verfallbar ist. Die nachehezeitlich eintretende Unverfallbarkeit wirkt auf die Ehezeit, § 5, zurück (BGH FamRZ, 18, 94). Wertveränderungen bei fondsgebundenen Rentenversicherungen unterfallen der Bestimmung nicht (BGH FuR 12, 318; FamRZ 12, 694). Nicht auszugleichen sind Sachleistungen (Stromdeputat), die tatsächliche Inanspruchnahme ist von noch ungewissen Faktoren abhängig, so dass es an der Ausgleichsreife fehlt (BGH FamRB 13, 6). Auch ein Anrecht, das unter dem Vorbehalt der Abänderung (Hofübergabe) steht, ist nicht hinreichend verfestigt (BGH FamRZ 14, 282). Eine Pensionszusage für einen geschäftsführenden Gesellschafter unterfällt nur dem Betriebsrentengesetz wenn der Gesellschafteranteil unter 50 % liegt. Bei einer Beteiligung über 50 % kann deshalb das Anrecht ggf noch verfallbar sein (Stgrt Jurion 13, 4047). Auch ein zur Sicherheit abgetretenes Anrecht wird ausgeglichen (BGH FamRZ 13, 1715). Nr 2 erfasst abzuschmelzende Rechte, ein ›degressives Recht‹ besteht, wenn Anrechnungsbestimmungen bestehen und die Anrechte wegen ihrer Anrechnung auf Versorgungen abgeschmolzen werden. Erfasst werden damit auch die Sachverhalte, die bislang in § 3 I Nr 6 und 7 VAÜG geregelt waren. Gemeint sind auch Abflachungsbeträge in der Beamtenversorgung (BGH FamRZ 2007, 994). Soweit nach dem Ehezeitende eine Rente bezogen wird mit der Folge, dass der zugrunde liegende Barwert sich verringert, könnte die fehlende Ausgleichsreife angenommen werden (BGH, FamRZ 2016, 775). Nr 3 ist dem bisherigen § 1587b IV BGB nachgebildet. Ein Wertausgleich unterbleibt, wenn dieser sich nicht zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken kann, zB wenn mit dem Ausgleich erst- und letztmalig Anwartschaften Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, notwendige Wartezeiten hierdurch aber nicht erfüllt werden und die ausgleichsberechtigte Person hieraus keine Rente erzielen kann (Brandbg Jurion 12, 25209). Zu prüfen ist auch, ob die Wartezeit durch freiwillige Beiträge erfüllt werden kann (Dresd, FF 12, 376). Wird aus übertragenen Anrechten während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht der volle Wert realisiert, begründet dies keine Unwirtschaftlichkeit. Nach Nr 4 sind ausländische Anrechte grds nicht ausgleichsreif. Ausländische Versorgungsträger können v deutschen Gerichten nicht verpflichtet werden, ein Anrecht auszugleichen oder eine Person in ihr Versorgungssystem aufzunehmen. Ausländische Anrechte sind deshalb generell nicht ausgleichsfähig, auch nicht, wenn ausnahmsweise die Möglichkeit der Realteilung besteht (BGH FamRZ 16, 1576). Die Neuregelung in Nr 5 ist für den Sonderfall der Teilung einer laufenden Versorgung notwendig. Voraussetzung ist, dass die Bezugsgröße ein Barwert ist und sich dieser nach dem Stichtag durch eine laufende Versorgung des Ausgleichspflichtigen verringert hat. Nach der Rspr des BGH ist für die Teilung der Wert, der zeitnah zur Rechtskraft noch vorhanden ist, dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (BGH FamRZ 19, 190). Dies kann die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten verkürzen, aus diesem Grund besteht die Option, dieses Anrecht auszunehmen und nach §§ 20 f VersAusglG auszugleichen.

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