Rn 7

Die externe Teilung erfordert einen Kapitaltransfer zwischen der Quellversorgung und der Zielversorgung, um diese mit dem Kapital zu versorgen, das sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Entscheidung nach § 14 I für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht benötigt. Deshalb normiert § 14 IV einen zivilrechtlichen Anspruch des Trägers der Zielversorgung gegen den Quellversorgungsträger auf Zahlung eines dem Ausgleichswert des Anrechts entsprechenden Kapitalbetrages. Hat die Quellversorgung den Ausgleichswert als Kapitalbetrag angegeben, kann dieser in die Leistungsentscheidung übernommen werden. Ist für das auszugleichende Anrecht kein Deckungskapital gebildet worden, wie zB bei rückstellungsfinanzierten betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, bestimmt sich der Ausgleichswert nach dem Barwert des auszugleichenden Rentenanrechts, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird. Ist der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße angegeben worden, ergibt sich der zu zahlende Betrag aus dem korrespondierenden Kapitalwert (iSv § 47).

 

Rn 8

Die Entscheidung des Gerichts muss als Vollstreckungstitel für den Zielversorgungsträger geeignet sein. Eine sog ›offene Tenorierung‹, bei der es dem Quellversorgungsträger selbst überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen zu bestimmen, kommt daher nicht in Betracht (BGH FamRZ 16, 2000 Rz 38, 40; 17, 1655 Rz 27). Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss vielmehr vom Gericht betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt ggf durch Auslegung festzustellen. Dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Für die Bestimmbarkeit kann es zwar genügen, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem BGBl oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht jedoch nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH FamRZ 16, 2000 Rz 39; 21, 581 Rz 11). Der Zahlungstitel nach § 14 IV kann gesondert mit einem Rechtsmittel angegriffen werden, womit die Rechtskraft und damit die Zahlungspflicht hinausgeschoben wird.

 

Rn 9

Um zu gewährleisten, dass der Ausgleichsberechtigte an den Wertveränderungen des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung teilnimmt, muss der Ausgleichswert bei der externen Teilung grds auf den Zeitpunkt der Rechtskraft bezogen werden (s Rn 6e). Daraus folgt für die Leistungsentscheidung nach § 14 IV, dass der Quellversorgungsträger grds zu verpflichten ist, als Kapitalbetrag den auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert zuzüglich Zinsen bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen (BGH FamRZ 11, 1785 Rz 27; 17, 1655 Rz 21 f). Davon ist im Zweifel auch dann auszugehen, wenn die Beteiligten den Ausgleichswert vertraglich festgelegt haben, ohne (ausdrücklich) eine Verzinsung zu vereinbaren (BGH FamRZ 13, 777 Rz 13 ff). Die Höhe der Zinsen hat sich an dem tatsächlichen Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts zu orientieren. Liegt dem Anrecht ein Deckungskapital zugrunde, ist daher an die Verzinsung anzuknüpfen, die auch der dem Ausgleichspflichtigen verbliebenen Hälfte des Ehezeitanteils zugutekommt (BGH FamRZ 13, 773 Rz 21). Bei einem betrieblichen Anrecht aus einer Direktversicherung kommt es auf den Rechnungszins an, der zur Ermittlung des Rückkaufswerts herangezogen worden ist (BGH FamRZ 17, 1914 Rz 38). Das kann der für den Vertrag geltende Garantiezinssatz sein. Ist der Ausgleichswert auf der Grundlage des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet worden, sind die Zinsen nach dem Rechnungszins zu bemessen, der der Barwertberechnung zugrunde liegt (BGH FamRZ 11, 1785 Rz 28; 16, 2076 Rz 24). Er muss sich aus der Auskunft des Versorgungsträgers ergeben. Der Endzeitpunkt der Verzinsung ist im Entscheidungstenor zu benennen. Die Verzinsung ist nur bis zur Rechtskraft (und Wirksamkeit) der Versorgungsausgleichs-Entscheidung anzuordnen, da der Ausgleichsberechtigte das für ihn begründete Anrecht aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlichen Entscheidung nach § 14 I zu diesem Zeitpunkt erwirbt und damit nunmehr an der Wertentwicklung in der Zielversorgung teilnimmt. Danach muss die Zielversorgung einen etwaigen Verzugsschaden, der ihr durch die Verzögerung der Zahlung des Ausgleichswerts zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Eingang des titulierten Betrages entsteht, gesondert gegen den zahlungspflichtigen Quellversorgungsträger geltend machen (BGH FamRZ 13, 773 Rz 22 ff; 16, 1144 Rz 8). Eine abstrakte Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen ist grds nicht zu titulieren (BGH Fa...

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