Rn 6

Der Vollzug der externen Teilung richtet sich wie bei der internen Teilung nach den Regelungen der betroffenen Versorgungssysteme, insbes des auszugleichenden und des zu übertragenden Anrechts; § 14 III verweist insoweit auf § 10 III (BTDrs 16/10144, 59; BGH FamRZ 18, 1745 Rz 28). Auf Seiten des Ausgleichspflichtigen treten danach grds die gleichen Wirkungen ein wie im Falle der internen Teilung. Sein Anrecht wird mit Rechtskraft und Wirksamkeit der rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 14 I um den (idR rückwirkend auf das Ehezeitende bezogenen) Ausgleichswert gekürzt. Die Wirksamkeit tritt grds schon mit der Rechtskraft ein (§ 224 I FamFG), bei einer im Verbund mit der Scheidung ergehenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich jedoch nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (§ 148 FamFG). In der Gestaltungsentscheidung nach I wird der Ausgleichswert idR in der Bezugsgröße des Quellversorgungssystems tituliert. Er ist außerdem der Wertentwicklung des Anrechts seit Ehezeitende anzupassen und deshalb grds auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu beziehen (s Rn 6e). Die Umsetzung der Entscheidung im System der Zielversorgung nach Rechtskraft der Entscheidung ist von dem Kapitalbetrag abhängig, der aufgrund der zusätzlich zu treffenden Leistungsentscheidung nach § 14 IV iVm § 222 III FamFG an die Zielversorgung transferiert wird. Leistet der Quellversorgungsträger trotz Eintritt der Rechtskraft nicht auf den Zahlungstitel, muss der Träger der Zielversorgung die Zwangsvollstreckung betreiben (BTDrs 16/10144, 95). Erst mit dem Eingang des Betrages beim Träger der Zielversorgung erlangt dieser das Kapital, das er für das bereits wirksam bei ihm begründete Anrecht benötigt. Er trägt daher insoweit das Vollstreckungs- und Insolvenzrisiko (BGH FamRZ 13, 773 Rz 23; 16, 1144 Rz 9). Ist die gesetzliche Rentenversicherung die gewählte Zielversorgung, so richten sich die Auswirkungen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person nach § 76 SGB VI. Sie erhält einen Zuschlag an Entgeltpunkten, der aus dem gem § 222 III FamFG iVm § 14 IV vom Gericht festgesetzten Kapitalbetrag errechnet wird. Grds wird dieser Zuschlag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten iRd Versorgungsausgleichs ermittelt (§ 76 IV 2 SGB VI). § 76 IV 4 SGB VI stellt jedoch sicher, dass in den Fällen, in denen das Familiengericht eine Verzinsung des Kapitalbetrags anordnet, der Umrechnungsfaktor für den Zeitpunkt heranzuziehen ist, bis zu dem nach der Entscheidung des Gerichts Zinsen zu berechnen sind (s Rn 6e). Welchen Inhalt das dem Ausgleichsberechtigten nach der externen Teilung im System des Zielversorgungsträgers begründete Anrecht hat, braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Frage beurteilt sich nach den für die Zielversorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen (BGH FamRZ 15, 313 Rz 15).

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