Rn 1

§ 11 findet keine Anwendung auf die Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, deren Ausgleich ist gesetzlich geregelt. Adressat sind Versorgungen, die in berufsständischen Versorgungswerken begründet sind und andere, deren Versorgung kraft Satzung geregelt ist sowie die der betrieblichen oder privaten Versorgung. Das Ziel der internen Teilung ist die gleichwertige Teilhabe an den Anrechten. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung, dh. auch mit gleichem Rechnungszins (BGH FamRZ 19, 1775) und grds gleichem Risikoschutz übertragen wird (BGH FamRZ 14, 1983). Die Ausgestaltung der Ausgleichsformen ist nicht vorgegeben. Es wird den Versorgungsträger ein Gestaltungsraum belassen, diese Vorgaben durch Satzungen, Betriebsvereinbarungen, Einzelzusagen, Tarifvertrag oder Geschäftsplan um zu setzen. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen Teilung (BGH FamRZ 20, 985) haben die Gerichte zu prüfen, ob die Teilungsordnungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und eine gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist, andernfalls darf das Gericht nicht nach der Maßgabe der Versorgungsregelung ausgleichen. Die Regelung wird damit aber nicht unwirksam, sondern an zwingende Vorgaben angepasst Die Mindestanforderungen zur Erreichung dieses Ziel sind in Nr. 1–3 benannt, dazu insgesamt BGH FamRZ 2015, 1869. Die Teilungsordnung des Telekom Pensionsfonds aG erfüllt diese Voraussetzungen (BGH, FamRZ 14, 1983).

 

Rn 2

Nr 1 Zwingend ist die Begründung einer eigenständigen Versorgung mit einem selbstständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger. Eine Abtretung erreicht dieses Ziel nicht, da diese ihre Wirkung mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen verliert. Bei betrieblichen und privaten Versorgungen ist erforderlich, dass die ausgleichberechtigte Person selbst Versicherungsnehmer wird. Das übertragende Anrecht muss vergleichbar gesichert sein. IdR ist dies kein Problem, da auch für diese Ansprüche zB die Bestimmungen der Insolvenzsicherung Anwendung finden. Soweit die auszugleichenden Anrechte keine hinreichende Sicherung haben (zB bei einer betrieblichen Unternehmerversorgung auf die das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet) besteht auch kein Anspruch auf Absicherung der ausgleichsberechtigten Person, da diese keinen Anspruch auf Besserstellung hat.

 

Rn 3

Nr 2 Das übertragende Anrecht muss wertmäßig dem auszugleichenden Wert entsprechen. Um dieses Ziel zu erreichen, stehen drei Möglichkeiten des Ausgleichs zur Verfügung: Die Teilung kann auf der (1.) Grundlage des Deckungskapitals, (2.) der Rentenbeträge oder der (3.) Bezugsgrößen (zB der Leistungskennzahlen) erfolgen. Es kann die Halbteilung erfolgen, diese muss aber nicht zur gleichen Teilhabe führen. Soweit die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine andere Struktur aufweist, kann der Versorgungsträger eine Um- und Rückrechnung des auszugleichenden Anrechtes vornehmen (von Versorgungspunkten in ein Kapitalwert, diesen hälftig teilen und rückrechnen nach den spezifischen Zugangsfaktoren und die sich so darstellenden Versorgungspunkte zum Ausgleich bestimmen (BGH, FamRZ 17, 872). Die Versorgungsträger haben einen Gestaltungsspielraum den eigenen Belangen gerecht zu werden und in Bezug auf ihr jeweiliges Versorgungssystem Regelungen entwickeln, die diesen gerecht werden, unterschiedliche Risikostrukturen der Beteiligten (zB unterschiedliches Alter) können berücksichtigt wurden. Nicht zulässig ist, dem Ausgleichsberechtigten nur eine freiwillige Versicherung einzuräumen, wenn eine Pflichtversicherung ausgeglichen wird (BGH FamRZ 21, 1955 zu Zusatzversorgungen), da das übertragene Recht die gleiche Wertentwicklung haben muss, dh es muss die gleichen Anpassungen erfahren wie das auszugleichende Anrecht zum Zeitpunkt der Teilung. Nachfolgende Änderungen bleiben außer Betracht. Der Ausgleich ist bezogen auf das Ehezeitende vorzunehmen, ab diesem Zeitpunkt hat das auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Anrecht Anteil an der Wertentwicklung. Anderes kann nur für die Hinterbliebenenversorgung gelten, da dieser Schutz für die ausgleichsberechtigte Person bis zur Entscheidung des Gerichts noch fortbesteht.

 

Rn 4

Nr 3 bestimmt, dass das Anrecht die gleichen Risiken absichern muss. Neben der lebenslangen Altersabsicherung bedeutet dies idR die Absicherung wegen Invalidität und eine Hinterbliebenenversorgung. Soweit der Invaliditätsschutz Dritten in der Versicherung nicht vermittelt werden kann, ist der verminderte Risikoschutz iRd Altersabsicherung zu kompensieren (BGH FamRZ 1999, 561). Die Entscheidung zu dem beschränkten Versicherungsschutz trifft der Versorgungsträger. Hierüber ist gem § 220 IV FamFG Auskunft zu erteilen. Die Umrechnungsgrundlagen müssen nicht Gegenstand der Teilungsordnung sein, ausreichend ist es, w...

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