Rn 4
Gem § 1 II 1 ist ausgleichspflichtig iSd VersAusglG diejenige Person, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Die Vorschrift ist die Konsequenz aus dem Prinzip der systeminternen Teilung, das gem I zur Folge hat, dass jeder Ehegatte, der in der Ehe ein Versorgungsanrecht erworben hat, davon die Hälfte an den anderen Ehegatten abzugeben hat. Haben – wie im Regelfall – beide Ehegatten in der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, sind folglich auch beide – jeder in Bezug auf die von ihm erworbenen Ehezeitanteile – ausgleichspflichtig. Darin unterscheidet sich das Ausgleichssystem des VersAusglG grundlegend von dem früheren Prinzip des Einmalausgleichs, nach dem im Wege einer Gesamtsaldierung sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte nur einer der Ehegatten – nämlich derjenige mit den insg höheren ehezeitlichen Anrechten – ausgleichspflichtig war (vgl § 1587 Rn 2).
Rn 5
Hinsichtlich der von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Ehezeitanteile ist der andere Ehegatte (spiegelbildlich) ausgleichsberechtigt (§ 1 II 2). Für den Regelfall, dass beide Ehegatten in der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben haben, bewirkt das Zusammentreffen von Ausgleichsverpflichtung und Ausgleichsberechtigung in der Person beider Ehegatten einen Hin- und Her-Ausgleich bzgl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte.
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