Gesetzestext

 

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

 

Rn 1

§ 15 regelt das Verhältnis zur Haftung nach anderen Vorschriften. Anders als der zugrunde liegende Art 13 ProdHaftRL normiert § 15 jedoch den Grundsatz (Anspruchskonkurrenz) in Abs 2, die wichtigste Ausnahme dazu in Abs 1.

 

Rn 2

Ausgangspunkt der Beurteilung von Konkurrenzfragen ist der Grundsatz der Anspruchskonkurrenz nach § 15 II. Insb Ansprüche nach allgemeinem Deliktsrecht (§§ 823 ff BGB), aus deliktsrechtlichen Spezialgesetzen (zur Atomhaftung aber unten Rn 3) sowie Vertragsansprüche (einschl solcher aufgrund einer Herstellergarantie) konkurrieren daher mit der Haftung nach § 1. Problematisch ist jedoch, dass der EuGH Art 13 Var 1 ProdHaftRL dahingehend interpretiert hat, dass neben der Haftung aufgrund der RL nur Ansprüche zulässig seien, die ›auf anderen Grundlagen beruhen‹ (EuGH Slg 03, I-3905 Rz 33 f). Daher bedarf die parallele Anwendung der Produkthaftungsregeln aus § 823 I BGB im Regelungsbereich der RL heute zumindest näherer Begründung, so dass in vielen Fällen eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV sinnvoll sein dürfte (näher zum Ganzen Schaub ZEuP 03, 562, 585 ff). Im Verhältnis zum GenTG sind die dort enthaltenen Spezialregelungen für Konkurrenzfragen, insb § 37 II, III GenTG, zu beachten (zu Einzelheiten insb Staud/Oechsler § 2 Rz 50 ff; MüKo/Wagner § 15 Rz 16 f; Soergel/Krause § 15 Rz 4, alle mwN). Eine ›andere Grundlage‹ soll nach dem EuGH etwa die verschuldensunabhängige Haftung von Dienstleistenden nach französischem Recht sein (EuGH BeckRS 11, 81941 Rz 27 ff).

 

Rn 3

§ 15 I normiert als Ausnahme von diesem Grundsatz einen Vorrang der Haftung nach §§ 84 ff AMG vor derjenigen nach § 1. Die Richtlinienkonformität der Vorschrift ist zweifelhaft, weil die zugrunde liegende Regelung in Art 13 Var 2 ProdHaftRL eher auf eine Anspruchskonkurrenz als auf einen Vorrang der Sonderregelung hindeutet (s dazu nur Rolland FS W Lorenz 193, 194 ff; Wandt/Geiger PHI 04, 234 ff; BeckOGK/Spickhoff § 15 Rz 5, alle mwN; aA G Wagner MedR 14, 353, 363 f); die Kommission hat § 15 I jedoch bisher nicht beanstandet (für Richtlinienkonformität Katzenmeier/Voigt FS H Roth 947, 968 f). Der BGH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art 13 der RL eine Weiterentwicklung der arzneimittelrechtlichen Haftungsregelungen zulässt (VersR 13, 904). Der EuGH (NJW 15, 927 Rz 25 ff) hat jedoch lediglich entschieden, dass der konkret in Frage stehende Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht in den Anwendungsbereich der ProdHaftRL falle und deren Wirksamkeit nicht in Frage stelle. Eine weitere – wünschenswerte – Verdeutlichung des Regelungsgehalts von Art 13 erfolgte leider nicht. Die Gefährdungshaftung nach dem AMG kann für den Geschädigten – je nach Fallkonstellation – günstiger oder ungünstiger sein als diejenige nach dem ProdHaftG (s nur NK-BGB/Katzenmeier § 15 Rz 3; Rolland FS W Lorenz 193, 198 ff; Wandt/Geiger PHI 04, 162, 164 ff; Koyuncu PHI 07, 42 ff). Eine Haftung nach dem ProdHaftG kommt va für nicht zulassungspflichtige Arzneimittel, Arzneimittel in der klinischen Prüfung sowie Tierarzneimittel in Betracht (Koyuncu PHI 07, 42, 46).– Ebenfalls vorrangig gegenüber der Haftung nach § 1 ist – auch ohne ausdrückliche Normierung im ProdHaftG (s aber Art 14 ProdHaftRL) – die internationale Atomhaftung nach §§ 25, 25a AtG (s nur Staud/Oechsler § 15 Rz 8 ff; MüKo/Wagner § 15 Rz 13 ff; Soergel/Krause § 15 Rz 3, alle mwN); dagegen konkurriert die nationale Atomhaftung nach § 26 AtG gem § 26 VII AtG mit der Haftung aus § 1.

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