Gesetzestext

 

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

 

Rn 1

§ 11 normiert für den Ersatz von Sachschäden, der nach oben nicht beschränkt ist, einen Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR. Dies bedeutet nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass erst Sachschäden über 500 EUR überhaupt ersatzfähig sind und dass der Geschädigte stets 500 EUR seines Schadens selbst tragen muss. Die auf Art 9 lit b der ProdHaftRL beruhende Regelung ist ein Korrelat zur verschuldensunabhängigen Haftung des Produzenten. Sie findet allerdings – im Gegensatz zu den Regelungen über Haftungshöchstbeträge bei Personenschäden – keine Entsprechung in deutschen Gesetzen zur Gefährdungshaftung und ist in den Mitgliedstaaten auch nicht unumstritten (s nur KOM [00] 893 endg 21); die Kommission hat sich gleichwohl für ihre Beibehaltung ausgesprochen (aaO 21 f). Da § 11 nach bisher wohl einhelliger Meinung nicht für gem § 15 II konkurrierende Ansprüche aus § 823 I BGB gilt (zB MüKo/Wagner § 11 Rz 2 mwN; s aber unten Rn 2), dürfte er nur selten praktisch durchgreifen.

 

Rn 2

Problematisch sind hier jedoch aus europarechtlicher Sicht zwei Aspekte: Zwar ist in Art 9 lit b ProdHaftRL in der deutschen Fassung ebenfalls von einem Selbstbehalt (dafür auch die Kommission ABl 89 C 132/52), in der (gleichermaßen authentischen) englischen Fassung aber von einem ›lower threshold‹, also einer Untergrenze, bei deren Überschreiten der Geschädigte vollen Ersatz verlangen kann, die Rede. Entsprechend divergieren die Umsetzungen von Art 9 lit b der RL in den Mitgliedstaaten (s nur KOM [06] 496 endg 12). Zudem hat der EuGH 2002 entschieden, dass Frankreich und Griechenland durch Streichung bzw Nichtaufnahme des Selbstbehalts gegen die Vorgaben der RL verstoßen hätten (EuGH Slg 02, I-3856; I-3887). Das könnte gegen die Einordnung der Richtlinienvorgabe als Untergrenze iS der englischen Fassung, aber – wegen des vom EuGH angeführten Arguments einer Vollharmonisierung – auch gegen eine parallele Anwendung des § 823 I BGB ohne Haftungsuntergrenze sprechen. Zwar erscheint die vom EuGH für eine Vollharmonisierung angeführte Argumentation teilw bedenklich (Schaub ZEuP 03, 562 ff); trotzdem wäre zur Klärung der künftigen Möglichkeiten einer parallelen Anwendung des § 823 I BGB eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV wichtig, nachdem der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen (aaO) auf die Diskrepanz zwischen Selbstbehalt und Untergrenze nicht eingegangen ist.

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