Zusammenfassung

 

Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

a) auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
b) auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
c) auf Namen und Vornamen des Kindes;
d) auf die Volljährigerklärung;
e) auf Unterhaltspflichten;
f) auf trusts und Erbschaften;
g) auf die soziale Sicherheit;
h) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
i) auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;
j) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.
 

Rn 1

Art 4 nennt zehn ausgeschlossene Bereiche. Dazu gehören u.a. die Feststellung u Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit a) sowie trusts u Erbschaften (lit f). Die Genehmigung einer Erbausschlagung fällt in den Anwendungsbereich (Hamm ZEV 20, 621), Die Vorfrage, welchem Recht die Abstammung unterliegt, ist selbstständig anzuknüpfen (KG FamRZ 18, 1925).

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