Zusammenfassung

 

Art 2 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden.

 

Rn 1

Das KSÜ gilt für Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (BGH NJW 18, 613; Bremen ZKJ 12, 359). Der Begriff des Kindes ist daher autonom zu bestimmen (jurisPK/Gärtner Rz 34). Das Kind braucht nicht Angehöriger eines Vertragsstaats zu sein (Celle FamRZ 18, 1436).

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