Zusammenfassung

 

Art 12 HKÜ0 Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an. Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.

 

Rn 1

Rückgabehindernisse enthalten die Art 12 (Einleben nach Jahresfrist), 13 (Zustimmung, schwerwiegende Gefahr). Ein entgegenstehender Kindeswille ist positiv festzustellen (Hamm NJW-RR 13, 580 [OLG Bremen 14.01.2013 - 5 UF 1/13]; näher Tischer/Walker NZFam 14, 241 ff). Ausnahmeregelungen des HKÜ sind eng auszulegen (zum Verhältnis zur EMRK Martiny FS Coester-Waltjen [15], 597 ff). Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen zählen (BVerfG FamRZ 99, 641; näher Völker FamRZ 10, 157 ff). Die Jahresfrist ist gewahrt, wenn der Antrag innerhalb des Jahres beim zuständigen Gericht eingeht (Nürnbg FamRZ 19, 369 [LS] = Anm Niethammer-Jürgens FamRB 19, 13); Eingang bei der Zentralen Behörde reicht nicht (Stuttg FamRZ 13, 51; Hamm FamRZ 17, 1679). Einleben iSd S 2 bedeutet volle Integration in die neue Umgebung, dh in das neue familiäre, soziale und ggf. kulturelle Umfeld (Düsseld FamRZ 99, 113; Stuttg FamRZ 13, 51; Hamm FamRZ 17, 1679).

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