Rn 6

Erst an letzter Stelle kommt es hilfsweise auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 u in Art 4 II u III vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist ggf das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte u die verpflichtete Person gemeinsam angehören (IV). Zu diesem Staat braucht nicht die engste Verbindung zu bestehen (Rauscher/Andrae Rz 15). Bei Mehrstaatern wird teilw auf die effektive Staatsangehörigkeit abgestellt (Grüneberg/Thorn Rz 18); vielfach lässt man wegen des favor alimenti zutreffend auch eine nichteffektive genügen (Andrae GPR 10, 196, 203; Fuchs FS Martiny [14], 303, 322; MüKo/Staudinger Rz 28; Staud/Mankowski [21] Rz 76).

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