Rn 32

Auch Asylbewerber haben bei entspr Dauer des Aufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, solange eine Abschiebung nicht konkret absehbar ist (Kobl FamRZ 98, 536; Bremen FamRZ 92, 963; Nürnbg FamRZ 89, 1304; Spickhoff IPRax 90, 225), was aber nicht schon bei Ablehnung des Asylantrags der Fall ist (Looschelders Rz 10). Ist bei einem Flüchtling an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen (zB nach Art 14 I Nr 2) und lag dieser im Verfolgerstaat, so gebietet die ratio von Art 12 I Flüchtlingskonvention (dazu oben Rn 13; Nichtanwendung des Rechts des Verfolgerstaates) dies unberücksichtig zu lassen und auf die nächste Anknüpfungsstufe, hilfsweise die lex fori zurückzugreifen (BRHP/Lorenz Rz 29; MüKo/Sonnenberger Art 5 Anh II Rz 75). Der gewöhnliche Aufenthalt von Kindern leitet sich – anders als der Wohnsitz nach § 11 BGB – nicht von demjenigen der Eltern ab, sondern ist selbstständig zu bestimmen (BGH NJW 81, 520; Ddorf FamRZ 99, 112; KG FamRZ 98, 441; Bremen FamRZ 92, 963; Grüneberg/Thorn Rz 10); bei Kleinkindern, die noch keinen eigenen Aufenthaltswillen bilden können, stellt der EuGH auf die soziale und familiäre Integration ab (EuGH C-11/17PPU, QL gegen PQ); die Begleitung durch die sorgeberechtigte Hauptbezugsperson kann jedoch dazu führen, dass bereits vor Ablauf von 6 Monaten ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet ist (Karlsr NJW 12, 2043 [OLG Stuttgart 30.03.2012 - 17 UF 338/11] iRd EuEheVO); der gewöhnliche Aufenthalt eines von einer Leihmutter geborenen Kindes liegt von Anfang an in dem Land, in das es einvernehmlich rechtmäßig nach der Geburt verbracht wird (BGH NJW 19, 1605 [BGH 20.03.2019 - XII ZB 530/17]), jedoch setzt die Begründung gewöhnlichen Aufenthalts auch bei einem Neugeborenen die körperliche Anwesenheit voraus (KG NZFam 21, 45). III schließt für den Sonderfall der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters (s Rn 33) die Wandelbarkeit aus, so dass grds nur der konsentierte gewöhnliche Aufenthalt relevant ist.

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