Rn 19

Nicht nur bei der Namensführung, sondern auch bei der Namensableitung (Kindes- bzw Ehename) kann die Inkompatibilität des Ausgangs- und des Folgestatuts eine Transposition erforderlich machen. II gibt dem neuen Namensträger hier die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie I sie dem alten Namensträger unter neuem Namensstatut gibt. Wenn ein nach deutschem Namensrecht zu bildender Name von einem unter ausl Namensrecht gebildeten Namen abzuleiten ist, können das betr Kind bzw die betr Eheleute oder Lebenspartner für ihren zukünftigen Namen die in I Nrn 1 bis 5 vorgesehenen Bestimmungen vornehmen (oder ggf auf eine Angleichung verzichten, vgl München NJW-RR 08, 1680).

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