Rn 1

Die Norm gehört zum Internationalen Nachbar- und Umweltrecht und regelt das Problem von grenzüberschreitenden Grundstücksimmissionen (Freigang, Grenzüberschreitende Grundstücksimmissionen, 2008). Als vorrangige internationale Regelung ist das Pariser Üb v 29.7.60 zur Haftung ggü Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie zu berücksichtigen. Art 7 ROM II enthält eine Spezialregelung für Umweltschädigungen. Art 44 wurde durch das Gesetz v 10.12.08 zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr 864/2007, BGBl I 2401 dahingehend geändert, dass die Norm nunmehr hinsichtlich der Grundstücksimmissionen auf die ROM II verweist und nicht mehr auf das autonome deutsche Internationale Deliktsrecht. Diese Änderung war nötig, um auch unter Geltung der ROM II einen Gleichlauf zwischen Delikts- und Immissionsschutzstatut zu gewährleisten. Denn das Deliktsstatut ergibt sich für die Mehrzahl der Fälle nicht mehr aus Art 40 EGBGB sondern aus der ROM II, so dass eine Parallelität nur bei einem Verweis auf diese gesichert ist (R. Wagner IPRax 08, 314, 318). Es handelt sich um eine Sachnormverweisung.

 

Rn 2

Indem Art 44 den Anspruch des gestörten Nachbarn den Art 4, 7 ROM II unterstellt, wird iRd Qualifikation die Abgrenzung zum Deliktsstatut obsolet, da insoweit ein Gleichlauf besteht (BTDrs 14/343, 16; Stoll IPRax 00, 265). Erfasst sind Abwehr-, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche auf sachenrechtlicher Grundlage (Erman/Stürner Rz 14; MüKo/Wendehorst Rz 23). Daher ist die Betroffenheit eines dinglichen Rechts iSv Art 43 an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache durch die Immission Tatbestandsvoraussetzung. Im Anwendungsbereich liegen jedenfalls die Ansprüche aus §§ 1004, 861, 862 BGB wegen Störung des Eigentums oder des Besitzes. Auch ein Mieter kann Beeinträchtigter iSv Art 44 sein (BTDrs 14/343, 16; zum Besitz als dinglichem Recht Art 43 Rn 12). Auch ein Anspruch wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Immission fällt unter Art 44, daneben können deliktische Ansprüche treten.

 

Rn 3

Das Tatbestandsmerkmal ›beeinträchtigende Einwirkungen‹ ist weiter als bei § 906 zu verstehen. Auch Grobimmissionen sowie negative Immissionen und ideelle Störungen sind erfasst (Erman/Stürner Rz 13; Grüneberg/Thorn Rz 1). Quelle der Störung muss ein Grundstück sein.

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