Rn 17

Wegen der zurückgegangenen Bedeutung der Art 40 ff wird hier nur noch auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen, für die Art 40 weiterhin gilt, eingegangen.

 

Rn 18

[nicht besetzt]

 

Rn 19

Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden idR als deliktsrechtlich qualifiziert, und zwar auch Beseitigungs-, Widerrufs- und Unterlassungsansprüche (BTDrs 14/343, 10), auch in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden (Karlsr GRUR 20, 1109 [OLG Karlsruhe 10.06.2020 - 6 U 129/18]), nicht aber – wegen des engen Zusammenhangs mit der Pressefreiheit – Gegendarstellungsansprüche, für die das Recht am Sitz des Medienunternehmens maßgeblich sein sollte (s zB MüKo/Junker Art 40 Rz 91; NK-BGB/Wagner Art 40 Rz 44; Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 75 mwN; aA Looschelders Art 40 Rz 110; BeckOK/Spickhoff Art 40 Rz 37 mwN; offen gelassen in BGHZ 131, 332, 335). Als Handlungsort wird idR derjenige Ort angesehen, an dem eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen wurde (zB BGH NJW 77, 1590 f mwN; BGHZ 131, 332, 335; VersR 12, 114 Rz 16), also bei durch Presse oder Rundfunk verbreiteten Ehrverletzungen idR der Sitz des Verlags bzw der Sendeanstalt (Bernheim Bestimmung und Reichweite des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht unter Einbeziehung ausgewählter nationaler Rechtsordnungen 21, 214 f; Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 58; MüKo/Junker Art 40 Rz 74 mwN, auch zur aA), bei Ehrverletzungen im Internet der Ort des Einspeisens, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien der Ort der Veröffentlichung (Bizer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien 22, 153 ff mwN). Erfolgsort ist nach der Rspr jeder Ort, an dem der soziale Geltungsanspruch des Klägers betroffen ist (BGH NJW 18, 2324 Rz 24 mwN; Saarbr NJW-RR 18, 809, 810; GesR 22, 809, 811), bei Mediendelikten also jeder Verbreitungs- und Ausstrahlungsort (s nur BGHZ 131, 332, 335; NJW 12, 2197 Rz 31; 13, 2348 Rz 10; MüKo/Junker Art 40 Rz 77 mwN; krit zB Brand NJW 12, 127, 130). Insbesondere bei über die Medien verbreiteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Streudelikten) kommt eine Vielzahl von Erfolgsorten in Betracht (s nur München NJW 04, 224, 226 [OLG München 10.12.2003 - 21 U 2392/03]; zu den Konsequenzen der Rechtsspaltung Schaub JZ 11, 13, 29); hier greift nach hM die Mosaikbetrachtung (s.o. Rn 11). Teilweise wird stattdessen stärker auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verletzten abgestellt (zB Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 61 mwN); dabei besteht jedoch die Gefahr, dass die Abgrenzung zum bloßen Schadensort verschwimmt (abl auch zB BeckOK/Spickhoff Art 40 Rz 39; Bizer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien 22, 205 ff). Überzeugender wäre es – auch mit Blick auf die europarechtlichen Bedenken gegen die Mosaikbetrachtung (Schaub RabelsZ 02, 18, 43 ff) –, auf den Schwerpunkt des Erfolgs abzustellen (Heiderhoff FS Coester-Waltjen 413, 428 f; ähnl jetzt auch Bizer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien 22, 218 ff mwN), was allerdings mit der Bestimmung des Erfolgsortes bei Verletzungen anderer Rechtsgüter abzustimmen und im Sinne der Rechtssicherheit wohl noch weiter zu präzisieren wäre. In erster Linie wünschenswert wäre allerdings eine klare europäische Lösung (Art 30 ROM II Rn 1). Bei Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist vorab die Teilfrage der Rechtsfähigkeit zu klären.

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