Rn 11

Fallen bei Distanzdelikten Handlungs- und Erfolgsort auseinander, kann der Geschädigte gem Art 40 I 2, 3 die Anwendung des Rechts des Erfolgsortes verlangen. Das ist der Ort, an dem das durch die Deliktsnorm geschützte Rechtsgut bzw Interesse verletzt worden ist (s insb Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 24; Erman/Stürner Art 40 Rz 13). Abzugrenzen ist er vom Schadensort, an dem lediglich der aus der Rechtsguts- oder Interessenverletzung resultierende Schaden eintritt (s nur BeckOK/Spickhoff Art 40 Rz 24; MüKo/Junker Art 40 Rz 31 mwN). Treten bei einem Streudelikt Erfolge an mehreren Orten auf, geht die hM davon aus, dass der Geschädigte das Recht jedes Erfolgsortes wählen kann (›Mosaikbetrachtung‹, zB BGH NJW 13, 2348 [BGH 14.05.2013 - VI ZR 269/12] Rz 10; MüKo/Junker Art 40 Rz 33 mwN; Grüneberg/Thorn Art 40 Rz 10; aA insb Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 26). Allerdings ist die Kognitionsbefugnis der Gerichte jedenfalls im Anwendungsbereich von Brüssel Ia-VO und LugÜ auf die in ihrem Gebiet eingetretenen Rechtsgutsverletzungen beschränkt (s nur EuGH Slg 95, I-415 Rz 33); Entsprechendes sollte für § 32 ZPO angenommen werden (s nur NK-BGB/Wagner Art 40 Rz 48). Trotz europarechtlicher Bedenken (dazu Schaub RabelsZ 02, 18, 43 ff) ist die ›Mosaikbetrachtung‹ mangels sinnvoller Alternative weiterhin anzuwenden. Liegt der Schwerpunkt des Erfolgs in einem bestimmten Staat, sollte aber Art 41 herangezogen werden (s zB BeckOK/Spickhoff Art 40 Rz 26).

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