Rn 9

Grds sind die Verweisungen des deutschen IPR als Gesamtverweisungen zu verstehen, dh anzuwenden ist zunächst das IPR der berufenen Rechtsordnung (s.o. Rn 3). Verweisungen unmittelbar auf die Sachvorschriften der Zielrechtsordnung (Sachnormverweisungen) erfolgen nur ausnahmsweise in den gesetzlich genannten Fällen: Es kommen dann ohne Befragung des fremden IPR gleich die fremden Sachvorschriften zur Anwendung. Der in I und II verwandte Begriff ›Sachvorschriften‹ wird in II 1 legaldefiniert. Da diese Definition gleichzeitig den Begriff des Kollisionsrechts als den Gegensatz zum Sachrecht charakterisiert, hatte der Gesetzgeber sie ursprünglich an den Anfang des Regelungskomplexes zum IPR gestellt (vgl BTDrs 10/504 und oben Art 3 EGBGB Rn 2), später in Art 3a u mit dessen Streichung systematisch richtig in Art 4. Im Falle einer Sachnormverweisung wird das IPR der Zielrechtsordnung von der Verweisung ausgenommen. Es gelangen dann nur deren Sachnormen zur Anwendung, dh die Internationalität des Falles wird insoweit bei seiner Behandlung durch das anwendbare Recht ausgeblendet.

Hiervon ist nach Art 4 I u II nur ausnahmsweise auszugehen.

 

Rn 10

Verweist deutsches IPR einseitig nur auf deutsches Recht (zB Art 9 2; 10 II 1 Nr 2, III Nr 2; 13 II, III 1; 17a I 23 2; 24 I 2), so ist von vornherein nur eine Sachnormverweisung denkbar (Grüneberg/Thorn Rz 5).

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