Rn 3

Eine Gesamtverweisung hat drei denkbare Konsequenzen: Entweder kommen die Kollisionsnormen der Zielrechtsordnung zu demselben Erg wie diejenigen der Ausgangsrechtsordnung, dass nämlich dieses Zielrecht anwendbar sei (sog Annahme der Verweisung), oder zu dem Erg, dass die Ausgangsrechtsordnung (lex fori) selbst anwendbar sei (Rückverweisung/Renvoi), oder zu dem Erg, dass eine bestimmte dritte Rechtsordnung anwendbar sei (Weiterverweisung). Teilweise wird ›Renvoi‹ auch als Oberbegriff für Rück- und Weiterverweisung verwandt. Zum Respekt der ausl Anknüpfung im Falle der Gesamtverweisung gehört ua die Beachtung deren eigener Haltung zur Wandelbarkeit, auch wenn es dadurch zur Sprengung der deutschen Unwandelbarkeitsvorstellung kommt (Hamm NJW-RR 10, 1091; KG FamRZ 07, 1564; Staud/Mankowski Art 15 Rz 51; MüKO/Siehr Art 15 Rz 125; BRHP/Mörsdorf Art 15 Rz 82; aA Nürnbg FamRZ 11, 1509 m abl Anm Henrich IPRax 12, 263; Grüneberg/Thorn Art 5 Rz 3). Ob iRd Anwendung ausl Kollisionsrechts auch ausl ordre-public-Klauseln anzuwenden sind, ist umstr (s Art 6 EGBGB Rn 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge