Rn 2

Das IPR liefert nicht die materielle Lösung des Falles, sondern ›verweist‹ lediglich auf ein Recht, nach dessen Vorschriften (›Sachvorschriften‹, die die Rechtsfrage selbst inhaltlich beantworten, dazu Art 4 II 1) dann die materielle Lösung zu erfolgen hat. Die Überschrift zu Art 3 aF lautete dieser übergeordneten Funktion entspr ›allgemeine Verweisungsvorschriften‹. Das IPR lässt sich als Meta-Recht auffassen, das gleichsam über den eigentlichen Regeln des Privatrechts schwebt und zwischen mehreren in Frage kommenden Rechten eine Auswahl trifft. Unterschiedliche Rechte kommen von vornherein nur in Betracht bei Fällen, die überhaupt Beziehung zu einem ausl Staat aufweisen (2. Hs). Im Hinblick auf das Aufeinandertreffen verschiedener Rechtsordnungen ist auch die Rede von ›Kollisionsrecht‹ (krit wegen Assoziation eines Konflikts zB v Bar/Mankowski IPR I, § 1 Rz 16). Die besondere Aufgabe des IPR ändert nichts an seiner Unterworfenheit unter das GG (BVerfG FamRZ 03, 361; BVErfG 68, 384; 63, 181; 31, 58; vgl dazu nur BRHP/Lorenz Einl IPR Rz 21).

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