Rn 11

II bestimmt zur Rechtsfolge nur, welche Kollisionsnormen nicht anzuwenden sind (MüKo/Sonnenberger Rz 16). Welches Recht positiv auf die dem Gesamtstatut entzogenen Gegenstände anzuwenden sein soll, bleibt offen. Ausgehend vom Zweck des internationalen Entscheidungseinklangs (s.o. Rn 7) kann das nur das Recht sein, das Gerichte des Belegenheitsortes anwenden würden (v Hoffmann/Thorn § 4 Rz 19; Kegel/Schurig § 12 II 2b; Lüderitz Rz 168). Aus diesem Grund kommen am Belegenheitsort geltende Sachnormen, auch wenn es sich um besondere Vorschriften iSd II handelt, nur zur Anwendung, wenn das am Belegenheitsort geltende IPR sie im gegebenen Fall überhaupt zur Anwendung ruft, wobei die betreffende IPR-Vorschrift in diesem Fall aber nicht ihrerseits eine ›besondere Vorschrift‹ idS sein muss; wegen des besonderen Anwendungswillens der betreffenden Sachnorm wird es sich idR aber auch um eine Sonderanknüpfung handeln (vgl MüKo/Sonnenberger Rz 10 aE). IE kann es so über II im Einzelfall zur Anwendung fremden Eingriffsrechts (dazu s.o. Art 3 EGBGB Rn 30 und Art 34) kommen, wobei das besondere fremde Eingriffsinteresse ungeprüft bleiben kann, weil II nicht dieses, sondern nur überhaupt eine besondere Regelung voraussetzt (aA Kegel/Schurig § 12 II 2b, wonach II Sonderregelung zur Anknüpfung fremden Eingriffsrechts ist).

 

Rn 12

Da die besonderen Vorschriften des Belegenheitsstatuts nur den Zweck haben, die eigenen Regeln durchzusetzen, ist ein Renvoi (s.o. Rn 2; Art 4 EGBGB Rn 12 ff) ausgeschlossen (Looschelders Art 3 Rz 34), was auch bei bloß kollisionsrechtlicher Rechtsspaltung überzeugt, bei der die Teilverweisung zwar so auszuführen ist, wie das betreffende Recht sie versteht, es sich aber praktisch immer um eine Verweisung auf das Belegenheitsrecht handelt, die nur als Sachnormverweisung (dazu allg Art 4 EGBGB Rn 9 ff) denkbar ist. Wenn es über II zur kollisionsrechtlichen Nachlassspaltung kommt, kann wegen mangelnder Harmonie der anzuwendenden Rechte Anpassung (s Art 3 EGBGB Rn 60) nötig sein.

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