Rn 13

Abweichend von Art 39 werden außervertragliche Ansprüche an das Recht der ›engsten Verbindung‹ angeknüpft (Art 41). Bedeutung erlangt die Ausweichklausel in Bezug auf die GoA in erster Linie bei Maßgabe der örtlichen Anknüpfung der Ansprüche an den Vornahmeort (s Rn 5 ff). Dabei sind insb die beiden Regelbeispiele akzessorische Anknüpfung an eine Sonderbeziehung (Art 41 II Nr 1) und gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Beteiligten (Art 41 II Nr 2) geeignet, die Grundanknüpfung zu korrigieren. Als Sonderbeziehungen kommen neben vertraglichen Verbindungen auch Verwandtschafts- bzw Unterhaltsverhältnisse sowie das Verhältnis von Miteigentümern (BGH NJW 98, 1321 [BGH 25.09.1997 - II ZR 113/96]) oder Treuhandverhältnisse in Betracht. Der erforderliche Zusammenhang mit der GoA besteht, wenn die Sonderbeziehung Auslöser bzw veranlassendes Element für die Geschäftsführung ist. Bei nichtigen Verträgen folgt die akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut bereits aus Art 32 I Nr 5 (bei formnichtigen Verträgen hat der BGH die Vorschrift nur ergänzend herangezogen, BGH ZIP 04, 2324). Eine akzessorische Anknüpfung ist ferner bei konkurrierenden außervertraglichen Schuldverhältnissen vorzunehmen, um einen Gleichklang im Hinblick auf das Statut zu erzielen. Bestimmend für den Sachverhalt ist das jeweils speziellste Ausgleichsverhältnis. Geringere Bedeutung kommt dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu (zB sukzessive Geschäftsführung in mehreren Staaten; Ddorf RIW 84, 481). Das gilt insb für Korrekturen von Art 39 II.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge