Rn 27

Bei Altfällen ist zusätzlich eine intertemporale Prüfung erforderlich. Denn bis zur Erreichung der heutigen Fassung des EGBGB durch die grundlegende IPR-Reform von 1986 (BGBl I 1142) und deren Vervollständigungen von 1997 (BGBl I 2942) und 1999 (BGBl I 1026) war die gesetzliche Regelung des deutschen internationalen Privatrechts äußerst lückenhaft und selbst grundlegende Fragen waren der Rspr überlassen. Ob altes oder neues IPR gilt, ist allg in Art 220 EGBGB geregelt, auf den iZw auch für spätere Änderungen zurückgegriffen werden kann. Für das Gebiet der ehemaligen DDR hat sich mit dessen Beitritt 1990 eine umfassende Rechtsänderung ergeben, die auch das IPR betraf. Insoweit gilt die spezielle Überleitungsvorschrift des Art 236 EGBGB. Auch das deutsch-deutsche interlokale Kollisionsrecht hat seit der Wiedervereinigung nur noch für Altfälle Bedeutung (dazu oben Rn 9; ausf Grüneberg/Thorn Anh zu Art 3; 64. Aufl 05 Art 236 Rz 4 f, ab der 65. Aufl nur noch über www.palandt.beck.de im Palandt/Archiv, Teil II einsehbar). Die 2009 in Kraft getretenen Änderungen und Verdrängungen der internationalschuldrechtlichen Bestimmungen des EGBGB (BGBl 09 I 1574; 08 I 2401) folgen intertemporal den Art 28 Rom I bzw 31 Rom II. Auch die übrigen Rechtsakte der EU enthalten Vorschrifte zu ihrer zeitlichen Anwendbarkeit. Die Überleitungsvorschriften für dadurch ausgelöste Anpassungen im autonomen IPR finden sich in Art 229 EGBGB.

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