Rn 9

Als einziges ausf geregeltes und dogmatisch weitgehend durchdrungenes Kollisionsrecht dient das IPR anderen Kollisionsrechten (dazu Kegel/Schurig § 1 VII; Lüderitz Rz 13) als Referenzsystem. Am unmittelbarsten wird das deutsche Interlokale Privatrecht, das seit der Wiedervereinigung nur noch für Altfälle Bedeutung hat (s Einl Rn 23), aus dem IPR abgeleitet, indem die Vorschriften des EGBGB analog angewandt werden (dazu BGH NJW 06, 2034, FamRZ 04, 304; Grüneberg/Thorn Anh zu Art 3) und an die Stelle der Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt tritt (BGHZ 91, 194 ff; 85, 22). Soweit ›Übergangsrecht‹ sich zu Intertemporalem Privatrecht emanzipiert hat, greift auch dieses inzwischen explizit auf Analogien zum IPR zurück (Hess Intertemporales Privatrecht, 1998; Vonkilch Das Intertemporale Privatrecht, 1999; zu einzelnen Übergangsvorschriften s Art 1 Rn 1).

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