Rn 23

Nr 1 hat wegen des schon aus europarechtlichen Gründen bestehenden Anwendungsvorrangs (BVerfGE 73, 339 [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]; 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77]) von Unionsrecht vor autonomem Recht lediglich Hinweisfunktion. In Buchst a bis e nennt Abs 1 eigens iSe Merkzettelgesetzgebung jeden der inzwischen 7 unmittelbar geltenden Rechtsakte europäischen Kollisionsrechts, nämlich die VOen ROM I, II u III sowie die EuUnthVO, die EuErbVO sowie EuGüVO und EuPartVO (zu diesen s.o. Rn 18). Erfasst wird nur unmittelbar anwendbares Europarecht, dh insb Primärrecht und EU-VOen, nicht aber EU-RL als solche: Die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Vorschriften sind jedoch an Wortlaut und Zweck der umgesetzten RL auszurichten (EuGH NJW 00, 2572 – Océano) und unterliegen insoweit ebenfalls dem Auslegungsvorrang des EuGH (Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV). Letztlich kommt damit auch umgesetztem RLrecht Vorrang zu (aA Grüneberg/Thorn Rz 6); zur ›Unmittelbarkeit‹ der RLwirkung kraft Determinierung des UmsetzungsG vgl Streinz Europarecht 8. Aufl 08, § 3 VII 4 aE.

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