Rn 1

Art 18 EGBGB ist zum 18.6.11 aufgehoben worden (Art 12 G v 23.5.11, BGBl 11 I 898). Nunmehr kommen gem Art 3 Nr 1 lit c u Nr 2 nur noch europäisches Verordnungsrecht u völkerrechtliche Vereinbarungen zur Anwendung (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 (HaagUntProt) ist seit 1.8.13 in Kraft, für die EU-Staaten seit 1.8.14. Es wird in der EU jedoch bereits ab 18.6.11 angewendet (s IPR-Anh 8 Vor HaagUntProt Rn 1).

 

Rn 2

Mit einer größeren Zahl von Staaten war für Deutschland am 1.4.87 das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.73 (HUÜ) in Kraft getreten. Die in diesem Üb geregelten Anknüpfungspunkte waren inhaltlich identisch mit der innerstaatlichen Regelung, die am 1.9.86 mit der Neufassung von Art 18 EGBGB in Kraft getreten war. Das Üb wurde ersetzt durch das HaagUntProt (s IPR-Anh 8 Art 18 HaagUntProt Rn 1). Es hat noch Bedeutung für Albanien, Japan, die Schweiz u die Türkei.

 

Rn 3

Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen ggü Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.56 (HKUÜ) gilt im Verhältnis zu China (Macau) u Liechtenstein bzgl des Unterhalts für noch nicht 21-jährige Kinder (s IPR-Anh 8 Art 18 HaagUntProt Rn 2). – Zum Verhältnis zum Iran (s IPR-Anh 8 Art 19 HaagUntProt Rn 1).

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