Gesetzestext

 

(1) Dieses Protokoll lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über im Protokoll geregelte Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.

(2) Absatz 1 gilt auch für Einheitsrecht, das auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den betroffenen Staaten beruht.

 

Rn 1

Spezialübereinkommen haben Vorrang. Art 19 wird jedoch durch Art 69 EuUntVO sowie den Beschl zum Beitritt der EU modifiziert (Rauscher/Andrae Rz 2). Im Verhältnis zum Iran gilt für die Anknüpfung des Unterhalts das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829), nach welchem bei gleicher Staatsangehörigkeit von Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem allein an deren Staatsangehörigkeit angeknüpft wird (Art 8 III). Art 8 III des Abk hat Vorrang (Henrich FamRZ 15, 1761, 1766). Das Abk gilt aber nicht bei unterschiedlichem Personalstatut der Beteiligten (BGH FamRZ 90, 32).

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