Rn 35

Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll, Löhnig NZFam 17, 1085, 1086 f (s IPR-Anh 8). S Art 15 EuUntVO (IPR-Anh 7).

 

Rn 36

Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren, welche Verpflichtungen aus einer Ehe zum Gegenstand haben, ergibt sich in gleicher Weise wie für andere Unterhaltspflichten aus unionsrechtlichen u staatsvertraglichen Rechtsquellen sowie nachrangig aus dem nationalen Recht. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind die EuUntVO (Art 3 ff), LugÜ (Art 2 u 5) sowie nationales Recht (§§ 105, 232 FamFG). Für die Anerkennung von ausl Unterhaltstiteln gelten die auch sonst maßgeblichen Vorschriften, im nationalen Recht §§ 108, 109 IV Nr 1, 112 Nr 1 FamFG.

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