Rn 13

Das Statut zur Auflösung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich gem I 1 Alt 2 nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Haben die Lebenspartner nachträglich ihre Lebenspartnerschaft in einem weiteren Staat registrieren lassen, endet der Gleichlauf zum Begründungsstatut, da nach III bei Mehrfachregistrierung in verschiedenen Staaten nur die Sachvorschriften des Staats der letzten Registrierung maßgebend sind. Für die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist in solchen Fällen das letztgenannte Recht berufen.

 

Rn 14

Zur internationalen Zuständigkeit für Verfahren auf Aufhebung (Auflösung) der Lebenspartnerschaft gibt es keine unionsrechtliche oder staatsvertragliche Regelung. Weder die Brüssel IIb-VO noch das LugÜ sind einschlägig (vgl Wagner IPRax 01, 281; Helms FamRZ 02, 1593 mwN). Nationale Rechtsgrundlage ist § 103 FamFG (Althammer IPRax 09, 384 f; Hau FamRZ 09, 823). Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Auflösung (Aufhebung) der registrierten Lebenspartnerschaft richtet sich, soweit eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung vorliegt, nach § 108 FamFG, wie sich aus § 109 III FamFG ergibt. Ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Anerkennung ist nicht vorgeschrieben. § 107 FamFG gilt hier nicht (Althammer IPRax 09, 386). Stellt sich in einem Verfahren die Vorfrage der Anerkennungsfähigkeit, ist darüber inzidenter zu entscheiden. Für die Anerkennung einer Auflösung durch Rechtsgeschäft gilt Art 17b I 1 Alt 4 (Wagner IPRax 01, 281).

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