Rn 9

Zum Statut für die Anknüpfung eines gemeinsamen Namens der Lebenspartner (§ 3 LPartG) verweist Art 17b II auf die entspr Anwendung der für den Ehenamen maßgeblichen Kollisionsnorm in Art 10 II. Soweit danach ein Lebenspartnerschaftsname nicht zulässig ist oder nicht gewählt wird, richtet sich die Namensführung der Lebenspartner in unmittelbarer Anwendung von Art 10 I nach dem jeweiligen Heimatrecht.

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