Rn 23

Während das deutsche Sachrecht gleichgeschlechtliche u heterosexuelle Ehen ohne weiteres gleichstellt (§ 1353 I 1 BGB), folgt das IPR keinem einheitlichen Ehebegriff, sondern enthält eine eigene Vorschrift in Anlehnung an die Lebenspartnerschaft. Danach gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 für die gleichgeschlechtliche Ehe entspr (V S 1; zur Systemwidrigkeit krit Mankowski IPRax 17, 541 ff; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 19, 85, 96 f; de la Durantaye IPRax 19, 281, 282 ff. Für Rückwirkung auf ausl gleichgeschlechtliche Ehen, Helms StAZ 18, 33, 39; aA Krömer StAZ 18, 61; vgl auch KG FamRZ 18, 1925). Die Reform der Abs IV u V durch das EheRAnpG hat allerdings mit Wirkung zum 22.12.18 zu einer Angleichung geführt (BGBl 18 I 2639, s.o. Rn 2; RegE BTDrs 19/4852 S 39, dazu Kohler/Pintens FamRZ 18, 1369, 1372 f; Finger FuR 19, 26 ff; Mankowski NJW 19, 465, 470 ff).

 

Rn 24

Die Sonderregelung des Art 17b IV erfasst die gleichgeschlechtliche Ehe sowie das dritte Geschlecht (de la Durantaye IPRax 19, 281, 283), ist aber auf andere Eheformen nicht anwendbar. Dagegen ist der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die gleichgeschlechtliche Ehe iS des deutschen Sachrechts beschränkt; Art 17b IV erfasst als allseitige Kollisionsnorm auch vergleichbare Rechtsinstitute ausl Rechts. Für das EheRAnpG besteht eine eigene Überleitungsvorschrift. Danach findet Art 17b IV in seiner bis einschließlich 30.9.17 geltenden Fassung auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.17 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, keine Anwendung (Art 229 § 48 EGBGB). Dies zielt auf die frühere sog Kappungsregelung ab. Nunmehr entfalten im Ausland wirksam begründete und registrierte Lebenspartnerschaften sowie gleichgeschlechtliche Ehen vom Zeitpunkt ihrer Eingehung an stets ihre vollen Wirkungen, unabhängig davon, wann sie begründet bzw geschlossen wurden.

 

Rn 25

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst die familienrechtlichen Anknüpfungsgegenstände Begründungsstatut (I 1 Alt 1), allgemeines Wirkungsstatut (I Alt 3), Auflösungsstatut (I Alt 2), Namensstatut (II Alt 1) sowie Statut zur Wohnungszuweisung (II Alt 2). Das Statut des VA ist geregelt in I 2 u 3.

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