Rn 5

Ist die Wohnung im Ausland belegen oder sind die Haushaltsgegenstände dort befindlich, ist Art 17a nicht anwendbar. Die Anknüpfung ist umstr. Mit der bislang überwiegenden Meinung ist während des Getrenntlebens das nach Art 14 zu bestimmende Ehewirkungsstatut maßgeblich (Hamm FamRZ 90, 54; Celle FamRZ 99, 443). Bei Scheidung dürfte das nach Art 20 ff EuGüVO maßgebende Recht anzuwenden sein. Haushaltsgegenstände- und Wohnungszuteilung sind jedenfalls nicht unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (ebenso Stuttg FamRZ 90, 1354; Frankf FamRZ 91, 1190).

 

Rn 6

Soweit im Einzelfall das Ehewirkungsstatut bzw Scheidungsstatut zu einer Rechtsordnung führt, die keine § 1568a f BGB entspr oder ähnl Regelung kennt, kann uU zu prüfen sein, ob die Nichtdurchführung von Haushaltsgegenständeteilung und Wohnungszuweisung gg den deutschen ordre public verstößt. Dies dürfte allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt sein. Denn bei im Ausland belegener Wohnung und dort befindlichen Haushaltsgegenständen wird kaum die erforderliche Inlandsbeziehung (vgl BGH FamRZ 93, 316) anzunehmen sein; zudem kann eine Zuweisung mit sachenrechtlicher Wirkung ohnehin nicht nach deutschem Recht erfolgen (Art 43).

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