Rn 20

Die Rechtsfolgen von Formfehlern richten sich nach der verletzten Rechtsordnung. Allerdings hat die Verletzung von Formvorschriften nicht zwingend die Unwirksamkeit der geschlossenen Ehe zur Folge. So sind die im deutschen Sachrecht normierten Sollvorschriften (§ 1312) keine essenzielle Voraussetzung; ihre Verletzung steht der Wirksamkeit der Ehe nicht entgegen. Werden bei einer Eheschließung im Ausland sowohl Vorschriften der Ortsform als auch des nach dem Geschäftsstatut berufenen Rechts verletzt, gilt das Günstigkeitsprinzip: Die Frage der Formwirksamkeit richtet sich nach dem milderen Recht (s.o. Rn 19).

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