Rn 6

Art 12 hilft nur insofern über Mängel der Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinweg, als hieran die Wirksamkeit eines Vertrages scheitern würde. Der Begriff ›Vertrag‹ ist unbesehen von dem ohnehin nur Schuldverträge betreffenden, zunächst nicht auf deutsch abgefassten Art 11 EVÜ übernommen worden, so dass ihm nicht ohne weiteres eine Einschränkung auf Verträge iSd BGB entnommen werden kann. Auf einseitige Rechtsgeschäfte ist Art 12 daher nach hM analog anzuwenden (Grüneberg/Thorn Art 13 ROM I Rz 3; Erman/Hohloch Rz 8; Kegel/Schurig § 17 I 1d; Staud/Hausmann Rz 25; Soergel/Kegel Rz 20; Schotten DNotZ 94, 671; aA Palandt/Heldrich 67. Aufl Rz 2).

 

Rn 7

In 2 findet sich allerdings eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Wirkungsstatute, nämlich Verkehrsgeschäfte: Es darf sich nicht um ein familien- oder erbrechtliches Geschäft handeln (zB Verlobung, Ehevertrag, Adoption, Erbvertrag, Erbverzicht) und nicht um eine Verfügung über ein im Ausland belegenes Grundstück. Mangels staatsvertraglichen Hintergrunds des S 2 ist ›Verfügung‹ iSd deutschen Sachrechts zu verstehen. Bei Rechtsordnungen, die nicht zwischen dinglichem und obligatorischem Rechtsgeschäft unterscheiden, ist nach Möglichkeit eine Aufspaltung vorzunehmen; gelingt dies nicht, so ist insgesamt 1 anzuwenden (Looschelders Rz 27; Staud/Hausmann Rz 48). Inländische Grundstücke unterstehen nach dem klaren Wortlaut dem 1. Für Schenkungen wird eine analoge Anwendung des S 2 vertreten (Fischer 42; aA Looschelders Rz 26).

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