Rn 11

Die Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich nach deutschem Sachrecht (Grüneberg/Thorn Rz 22). Sie muss ggü dem Standesbeamten erklärt werden bzw der deutschen Botschaft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]); nach den Regeln der Substitution ggf auch ggü einem ausl Funktionsäquivalent (Ddorf StAZ 10, 110; Grüneberg/Thorn Rz 21; Erman/Hohloch Rz 33; Looschelders Rz 58; BRHP/Mäsch Rz 46; aA MüKo/Birk Rz 114), wobei in diesem Fall die Erklärung zur Wirksamkeit im Inland zusätzlich gem § 41 II PStG dem das Familienbuch führenden Standesbeamten, hilfsweise dem Standesamt I in Berlin zugehen muss (Staud/Hepting Rz 180; BRHP/Mäsch Rz 44). Dies kann entweder bei Eheschließung (auch konkludent, Ddorf FamRZ 10, 1559), Registrierung der Lebenspartnerschaft oder Beurkundung der Geburt geschehen oder zu einem späteren Zeitpunkt (zB Hamm StAZ 08, 343 [OLG Hamm 08.10.2007 - 15 W 155/07]). Nur im letzteren Fall (AA Hepting StAZ 98, 138: auch bei Geburt) ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich (§ 129 BGB, durch Notar oder durch Standesbeamten nach § 41 I Nr 4 PStG). Die Rechtswahl für den Ehenamen und den Kindesnamen kann unabhängig voneinander erfolgen; für verschiedene Kinder können grds unterschiedliche Rechte gewählt werden (Grüneberg/Thorn Rz 23; BRHP/Mäsch Rz 75; Looschelders Rz 64 mwN), was allerdings Anpassungsprobleme nach sich ziehen kann. Unterliegt ein nachfolgendes Kind deutschem Namensstatut, so wirkt die für ein älteres Geschwisterkind unter einem für das nachfolgende Kind nicht mehr wählbaren ausl Namensstatut getroffene Namenswahl nicht ohne Weiteres nach § 1617 I 3 BGB auch für dieses (aA BRHP/Mäsch Rz 75), doch dürfen die Eltern diesem – im Interesse der von § 1617 I 3 BGB bezweckten Namenseinheit zwischen Geschwistern mit derselben sorgerechtlichen Verbindung zu den Eltern (BRHP/Enders § 1617 Rz 13) – gem dem für Statutenwechsel analog heranziehbaren Art 224 § 3 III EGBGB denselben Namen erteilen, vgl München FamRZ 08, 7, das wegen Geburt des ältesten Geschwisterkindes vor 1994 Art 224 § 3 III EGBGB (trotz seines Zuschnitts auf die Neufassung des deutschen Sachrechts unter Berufung auf den Wortlaut) direkt anwendet; aA Karlsr FamRZ 13, 387 m Anm Wiegelmann FamRBInt 12, 92; Staud/Rauscher Art 224 § 3 EGBGB Rz 12. Das Wahlrecht darf nur ein Mal ausgeübt werden (Looschelders Rz 57), wirkt ex nunc und ist dann bindend (s.a. Rn 13). Nach Auflösung der Ehe kann allerdings die Rückkehr zum Namensrecht des eigenen Personalstatuts erklärt werden (Frankf StAZ 05, 47 [BayObLG 16.11.2004 - 1 Z BR 84/04]; Dresd StAZ 04, 170 [OLG Dresden 21.07.2003 - 3 W 912/03]; Hamm StAZ 99, 370 [OLG Hamm 12.08.1999 - 15 W 219/99]). Anfechtbarkeit und Widerrufbarkeit der Erklärung, die einseitiges Rechtsgeschäft ist, richten sich nach deutschem Sachrecht (MüKo/Birk Rz 78; Staud/Hepting Rz 163; Erman/Hohloch Rz 23; Looschelders Rz 44, 59). Bei der Wahl des Namensstatuts gem III kann es sich auch um eine nur ›klarstellende Rechtswahl‹ handeln (Hamm NJOZ 11, 631). Es können allerdings nur Rechte gewählt werden, die einen ›Familiennamen‹, dh eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen (BGH NJW-RR 18, 837 [BGH 09.05.2018 - XII ZB 47/17] abl zu Australien). Die kollisionsrechtliche Wahl des anzuwendenden Rechts ist zu unterscheiden von der sachrechtlichen Wahl eines zu erteilenden Namens (BGH NJW-RR 15, 321 [BGH 03.12.2014 - XII ZB 101/14]), kann aber nach allg Grundsätzen uU stillschweigend in der letzteren enthalten sein (Ddorf StAZ 10, 110; München StAZ 09, 241; nicht im Fall Nürnbg FamRZ 16, 1586, wo Auslandsbezug von den Parteien ignoriert wurde).

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