Gesetzestext

 

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

 

Rn 1

§ 4 enthält eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals nach § 1 gerechtfertigt ist, gilt das nicht zwingend auch für weitere Merkmale nach § 1 (EuGH NZA 17, 233 [EuGH 24.11.2016 - C-443/15]; BAG BeckRS 17, 112923, Anm Krieger ArbR 17, 336 [BAG 26.01.2017 - 8 AZR 848/13]). Auch wenn mehrere in § 1 genannte Gründe zur Ungleichbehandlung führen, liegt nur eine Benachteiligung vor, die Rechtsfolgen des AGG werden nur einmal ausgelöst (BKG § 4 Rz 6 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge