Rn 45
Zur Beweislastverteilung s § 22 Rn 2 ff. Der dem Anspruchssteller obliegende Vollbeweis der Indiztatsachen ist kaum zu führen, wenn sie aus Vieraugengesprächen stammen sollen. Ob daraus gem US-amerikanischer Praxis ein Gebot an ArbG/Anbieter entwickelt wird, Vieraugengesprächen aus dem Weg zu gehen, bleibt abzuwarten.
Rn 46
Die Beweislast für die einen sachlichen Grund begründenden Tatsachen bei mittelbarer Benachteiligung, § 3 II, trägt der ArbG (BAG NZA 17, 715 [BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15]; entgegen BTDrs 16/1780, 33; § 22 Rn 7).
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