Rn 22

Berechnung einer Abfindung abhängig von frühestmöglichem gesetzlichen Renteneintritt, der bei schwerbehinderten ArbN nach § 236a I 2 SGB VI früher liegt als bei nicht schwerbehinderten ArbN (BAG NZA 19, 1432 [BAG 16.07.2019 - 1 AZR 842/16]); Zulage bei bestimmten körperlichen Arbeiten, die Behinderte idR nicht ausüben können; sofern sie jedoch dem Ausgleich körperlicher Erschwernis dient, besteht sachlicher Grund iSv II Hs 2, ebenso bei Berücksichtigung nur tatsächlicher Arbeitsleistung bei tariflicher Einkommenssicherungszulage (BAG NZA-RR 13, 662 [BAG 20.06.2013 - 6 AZR 907/12]). Zu Indizien s § 22 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge