Rn 2

§ 1004 BGB nachgebildet regelt I verschuldensunabhängige Primäransprüche auf Beseitigung (1) und (vorbeugende) Unterlassung (2). Mögliche weitere Ansprüche werden von I nicht berührt. Der Beseitigungsanspruch gem 1 erfordert einen objektiven Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der Unterlassungsanspruch gem 2 eine konkret drohende zukünftige Beeinträchtigung (BTDrs 16/1780, 46), auch Erstbegehungsgefahr genügt (Grüneberg/Grüneberg § 21 Rz 4). Der Beseitigungsanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet. Der Benachteiligte ist also so zu stellen, wie er ohne die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung stünde; ob dies auch einen Kontrahierungszwang begründet, ist umstr (dafür wohl Heese NJW 12, 572, 575 f; Thüsing/v Hoff NJW 07, 21; dagg BKG § 12 Rz 6; Looschelders JZ 12, 105, 111; Armbrüster NJW 07, 1494; iE wohl auch Grüneberg/Grüneberg § 21 Rz 7 mwN; Maier-Reimer NJW 06, 2577, 2582). Auf Vertragsänderung zur Vermeidung der Benachteiligung müssen die Vertragsparteien sich einlassen (§ 15 Rn 2; vgl BAG BB 07, 1624 [BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06]; Lingemann/Müller BB 07, 2013; Schmidt/Räntsch NZM 07, 15).

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