Rn 1

§ 15 setzt Art 15 RL 2000/43/EG, Art 17 RL 2000/78/EG und Art 6 und 8d RL 67/207 EWG um, und kommt Forderung des EuGH nach Sanktion mit ›wirklich abschreckender Wirkung ggü dem Arbeitgeber, (…) und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden‹ (EuGH DB 97, 983 – Draehmpaehl; BAG AP AGG § 8 Nr 3 m Anm Krieger) nach. I regelt verschuldensabhängigen materiellen Schadensersatz, II verschuldensunabhängige Entschädigung, III die Beschränkung der Arbeitgeberhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Umsetzung AGG-widriger kollektiver Regelungen, IV die zweimonatige Verfallfrist und V den Vorbehalt zugunsten weiterer Anspruchsgrundlagen; VI schließt Anspruch auf Naturalrestitution aus.

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