Rn 3

2 führt – wie auch §§ 2126, 2379 (s dort) – den Begriff der außerordentlichen Lasten als Regulativ des Aufwendungsersatzes für den Fall gezogener und verbleibender Nutzungen ein. Außerordentliche Lasten sind demnach nur solche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Sache, die weder laufende Ausgaben iRd Nutzung darstellen, noch regelmäßig wiederkehren. Wie die Verknüpfung – auch in § 2126 – mit dem ›Stammwert‹ der Sache zeigt, muss es sich idR um einmalige, wertbildende bzw -erhaltende Aufwendungen handeln, die dem Vermögenswert der Sache unabhängig von der Nutzung durch den Besitzer zugeschrieben werden können. Dazu zählen etwa einmalige Erschließungskosten: Sobald diese bezahlt sind, kann, einhergehend mit dem Wegfall der öffentlichen Last, ein höherer Verkaufswert für das Grundstück erzielt werden (BGH v 28.4.94 – IX ZR 161/93). Gleiches gilt für die Beiträge in Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren (MüKo/Medicus § 995 Rz 10 [4. Aufl]), aber auch Ablöse-Zahlungen für Grundschulden, etc (zur Tilgung vgl BGH NJW 04, 2981 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]).

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