Rn 2

Das Gesetz unterscheidet zwischen notwendigen und (nur) nützlichen Verwendungen, §§ 994, 996. Zur Definition: BGHZ 131, 220. Notwendig ist eine Verwendung – dh Erbringung einer vermögenswerten (auch: Arbeits-)Leistung durch den Besitzer zur Wartung, Erhaltung, Sanierung, Reparatur, Wiederherstellung oder Verbesserung/Verschönerung iS eines objektiv erkennbaren und bezifferbaren Werterhalts der Sache – dann, wenn sie dem Zweck der Erhaltung der Sache dient (MüKo/Raff § 994 Rz 32 ff mwN). Damit sind auch grundlegende Veränderungen wie die Bebauung eines Grundstücks miterfasst (aA BGH NJW 1953, 1466 f [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]). Es kommt nicht auf den subjektiven Willen des Eigentümers an, so dass dadurch die Privilegierung des gutgläubigen Besitzers, der gem Abs 1 Anspruchsinhaber ist, umgesetzt wird. Der verklagte oder bösgläubige Besitzer nach Abs 2 kann hingegen nur Ersatz verlangen, wenn die notwendigen Verwendungen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, §§ 677 ff.

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