Rn 4

§ 991 kann zwei getrennte Ansprüche begründen: Soweit die Voraussetzungen des § 990 sowohl ggü dem Besitzmittler als auch dem mittelbaren Besitzer vorliegen, kann der Eigentümer Herausgabe der Nutzungen bzw Wertersatz gem §§ 991 I, 987 von jedem der Besitzer verlangen. Dies insgesamt jedoch nur einmal und ohne Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses. IRd II kann durch den Verweis auf § 989 Verzögerungsschaden nicht verlangt werden. Leistet der Besitzmittler, da er den mittelbaren Besitzer für den Eigentümer hält, Schadensersatz gem § 989 an diesen, so wird er insoweit ggü dem Eigentümer von einer (nochmaligen) Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 851, 893. Sofern weitere direkte Ansprüche aus §§ 987 ff des Eigentümers gegen den Besitzmittler gegeben sind, bestehen diese unabhängig von § 991, soweit sie nicht durch diese Bestimmung modifiziert werden. Auch gewährt II dem Besitzmittler keine Besserstellung ggü dem mittelbaren Besitzer: Dieser kann aus dem Besitzmittlungsverhältnis unbeschränkt Ansprüche gegen den Besitzmittler durchsetzen.

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