Rn 5

Die letzte Alternative des § 989 (Schadensersatz auch dann geschuldet, wenn der Besitzer aus einem anderen Grunde als dem Untergang der Sache diese nicht mehr herausgeben kann) ist aufgrund ihrer weiten Formulierung als Auffangregelung zu verstehen. Dabei werden insb alle Formen des Besitzverlustes, die zum Unvermögen nach § 275 I (in Ausnahmefällen sogar zur objektiven Unmöglichkeit) führen, umfasst: Die Sache selbst ist weiterhin vorhanden, jedoch nicht mehr im Besitz des Anspruchsgegners. Ein Herausgabeanspruch gem § 985 kann somit nicht unmittelbar gegen den – bisherigen – Besitzer durchgesetzt werden, sondern muss über den Weg der Rechtskrafterstreckung gegen den neuen Besitzer vollstreckt werden, §§ 325, 727 ZPO. Allerdings wird man hier einen längeren Zeitraum des ›Nicht-Mehr-Besitzens‹ fordern müssen, so dass eine nur kurzzeitige Unmöglichkeit der Herausgabe – etwa bei Einschluss der Sache in ein Gebäude oder Behältnis – keine Unmöglichkeit der Herausgabe begründet.

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