Rn 3

Keine praktische Relevanz hat die umfassend diskutierte Frage, ob § 988 auch für die Fälle des Vorliegens von entgeltlichen, aber unwirksamen Geschäften – also entgegen dem Wortlaut ›unentgeltlich‹ – anzuwenden ist (MüKo/Raff § 988 Rz 6 ff; jurisPK/Hans § 988 Rz 15 ff; Grüneberg/Herrler § 988 Rz 6 ff). Nach allen Auffassungen ist ein Nutzungsersatz möglich, sei es über eine analoge Anwendung des § 988 oder eine Zulassung des § 812 I in teleologischer Reduktion des § 993 I aE. Zweiteres erscheint, gerade im Hinblick auf Dreipersonenverhältnisse und die damit verbundenen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Rechtsfolgen, als der vorzugswürdigere Weg.

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