Gesetzestext

 

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten [jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten nach den von dem Bundesrat [jetzt] Bundesministerium des Innern, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats [jetzt] Bundeslandes erlassenen Vorschriften.

 

Rn 1

Die Reichsbehörden, Reichsanstalten und der Bundesrat sind als Bundesbehörden/Anstalten sowie Bundesminister des Innern auszulegen, als Bundesstaat sind die Länder anzusehen. Für den Bund gilt noch immer die Bekanntmachung vom 16.6.98. In den Bundesländern bestehen jeweils landesrechtliche Regeln. Ausf zu allen Regeln des Bundes und der Länder Staud/Gursky Rz 1, 2.

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