Rn 1

Rechtlich selbstständige bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen, sollen möglichst deren Schicksal teilen und sind daher nach der Legaldefinition des § 97 Zubehör. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft einer Sache ergeben sich aus §§ 311c, 314, 498 I, 926 I, 1031, 1062, 1096, 1120 ff, 1135, 1932 I u 2164 I. Im Zweifel erstrecken sich Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Grundstücke auch auf das Zubehör. Seine größte Bedeutung liegt in der Haftung für Grundpfandrechte (s § 1120 Rn 5), soweit das Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers steht oder dieser zumindest ein Anwartschaftsrecht am Zubehör besitzt (BGHZ 35, 35, 88). Bei beweglichen Sachen fehlen entspr Vorschriften. Hier müssen Zubehörstücke gesondert übertragen werden. In der Zwangsvollstreckung unterliegen die Zubehörstücke nach § 865 II ZPO der Immobiliarvollstreckung und werden gem §§ 20, 21, 55 ZVG von Beschlagnahme und Zuschlag erfasst.

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