Rn 2

Zu dem von § 955 geschützten Personenkreis zählen der gutgläubige Eigenbesitzer und der gutgläubige Nutzungsbesitzer. Nutzungsbesitzer ist derjenige, welcher die Sache zwar als Fremdbesitzer, aber auf Grund eines vermeintlich bestehenden dinglichen Nutzungsrechts besitzt. Soweit mittelbarer Eigenbesitz und unmittelbarer Nutzungsbesitz zusammentreffen, ist allein II anzuwenden (Staud/Gursky § 955 Rz 13). Erforderlich ist, dass der Besitz im Zeitpunkt der Trennung noch besteht, wobei allein der Besitz der Hauptsache und nicht der Besitz der schon getrennten Früchte maßgeblich ist (MüKo/Oechsler § 955 Rz 5). Zu beachten ist allerdings III, welcher auf die Vorschrift des § 940 II verweist (unfreiwilliger Besitzverlust des Eigen- oder Nutzungsbesitzers und Zurückerlangung des Besitzes binnen Jahresfrist oder auf Grund einer binnen Jahresfrist erhobenen Klage führt dazu, dass der Besitzverlust als nicht erfolgt gilt). Allerdings gilt III dann nicht, wenn ein zwischenzeitlicher Besitzer nach den §§ 929 ff oder den §§ 953 ff Eigentum erworben hat.

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