Rn 11

Eine aufgedrängte Bereicherung liegt vor, wenn die objektive Wertsteigerung dem subjektiven Interesse des Bereicherten nicht entspricht. In diesem Fall kollidiert sein Selbstbestimmungsrecht mit dem Bereicherungsausgleich. Daher stellt sich das Problem nicht, wenn der Erwerber die Verbindung genehmigt, die Bereicherung nutzt oder die Verbesserungsmaßnahme objektiv zur Erhaltung erforderlich ist (MüKo/Füller Rz 34; Hambg NZM 02, 872, 873; Celle NZM 05, 379 für Verbesserungsmaßnahmen des Wohnungseigentümers). Umgekehrt kommt ein Anspruch aus § 951 wegen Rechtsmissbrauchs grds nicht in Frage, wenn die Verbindung gegen den bekannten Willen des Eigentümers und gerade mit dem Zweck vorgenommen wurde, einen Ausgleichsanspruch zu erwerben (Stuttg NJW-RR 97, 1553; Staud/Gursky Rz 46–49).

 

Rn 12

IÜ ist str, wie in den Fällen einer aufgedrängten Bereicherung der Bereicherungsanspruch des Verlierenden abgewehrt oder verkürzt werden kann (s. iE auch § 812 Rn 72). §§ 814, 815 sind insoweit auch nicht analog anwendbar. Einschränkungen des Bereicherungsanspruchs sollen erreicht werden durch a) gegenläufige Wegnahmerechte analog § 1001 2 (BGH NJW 87, 3001 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 42/86]), die einredeweise geltend gemacht werden können, b) gegenläufige Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche nach § 1004 (BGH NJW 65, 816) und § 823 (Baur/Stürner § 53 Rz 33), wobei freilich ein fertiges Gebäude nur schwerlich als fortdauernde Störung des Eigentums verstanden werden kann, oder c) eine Abwandlung des Bereicherungsumfangs iSd Beschränkung der Ersatzpflicht aus § 818 II auf den konkret gezogenen Nutzen (Grüneberg/Herrler Rz 21 mwN). Diesbezüglich ist insb str, wann eine Pflicht zur Realisierung des Vermögensvorteils für den Bereicherten besteht.

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