Rn 7

Durch die Verarbeitung erwirbt der Hersteller (Rn 9) originäres Eigentum an der von ihm hergestellten Sache, wenn nicht I 1 Hs 2 vorliegt. Dass einer der verarbeiteten Stoffe abhandengekommen war oder ein (nur schuldrechtlich wirkendes) Verarbeitungsverbot bestand, ist unbeachtlich (Köln NJW 97, 2187 [OLG Köln 23.08.1996 - 11 U 39/96]; BGH NJW 89, 3213 [BGH 15.06.1989 - IX ZR 167/88]). Die Möglichkeit, auch an eigenen Sachen nach § 950 Eigentum zu erwerben, ist relevant, wenn man berücksichtigt, dass das neue Eigentum gem II lastenfreies Eigentum ist. An den zur Verarbeitung verwendeten Stoffen etwa bestehende dingliche Rechte, insb Anwartschaftsrechte, gehen also infolge der Verarbeitung unter. Der sein Eigentum oder sein dingliches Recht Verlierende kann ggf Ausgleich nach § 951 verlangen.

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